Rechtsprechung
VGH Baden-Württemberg, 05.02.2018 - A 11 S 192/18 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- heise.de
- Justiz Baden-Württemberg
§ 55a Abs 3 VwGO, § 55a Abs 4 VwGO, § 58 VwGO
Fehlerhaftigkeit einer auf eine Internetseite verweisende Rechtsmittelbelehrung - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- REHADAT Informationssystem (Pressemitteilung)
Antrag auf Zulassung der Berufung - Fehlerhaftigkeit einer auf eine Internetseite verweisende Rechtsmittelbelehrung - Keine Verfristung des Antrags bei fehlendem Hinweis auf De-Mail-Möglichkeit in Rechtsbehelfsbelehrung
- heise.de (Pressebericht, 20.02.2018)
Rechtsbehelfsbelehrung muss auf De-Mail hinweisen
Verfahrensgang
- VG Freiburg, 06.12.2017 - A 7 K 3230/17
- VGH Baden-Württemberg, 05.02.2018 - A 11 S 192/18
Wird zitiert von ... (6) Neu Zitiert selbst (2)
- VGH Baden-Württemberg, 18.04.2017 - A 9 S 333/17
Rechtsbehelfsbelehrung:"Die Klage muss in deutscher Sprache abgefasst sein"; …
Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 05.02.2018 - A 11 S 192/18
Eine Rechtsmittelbelehrung ist dann im Sinne des § 58 Abs. 2 VwGO fehlerhaft, wenn sie die in § 58 Abs. 1 VwGO zwingend erforderlichen Angaben nicht enthält, diese unrichtig wiedergibt oder wenn sie geeignet ist, bei dem Betroffenen einen Irrtum über die formellen oder materiellen Voraussetzungen des in Betracht kommenden Rechtsbehelfs hervorzurufen und ihn dadurch abzuhalten, den Rechtsbehelf überhaupt rechtzeitig oder in der richtigen Form einzulegen (BVerwG…, Beschluss vom 31.08.2015 - 2 B 61.14 -, juris Rn. 8 mwN.) Wird die Belehrung mit nicht zwingenden Elementen versehen, birgt dies das Risiko von Unrichtigkeiten oder Unvollständigkeiten, die die Rechtsbehelfsbelehrung insgesamt unrichtig machen können (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 18.04.2017 - A 9 S 333/17 -, NVwZ 2017, 1477). - BVerwG, 31.08.2015 - 2 B 61.14
Beamtenrechtliche Disziplinarklage; Einlegung der Berufung; …
Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 05.02.2018 - A 11 S 192/18
Eine Rechtsmittelbelehrung ist dann im Sinne des § 58 Abs. 2 VwGO fehlerhaft, wenn sie die in § 58 Abs. 1 VwGO zwingend erforderlichen Angaben nicht enthält, diese unrichtig wiedergibt oder wenn sie geeignet ist, bei dem Betroffenen einen Irrtum über die formellen oder materiellen Voraussetzungen des in Betracht kommenden Rechtsbehelfs hervorzurufen und ihn dadurch abzuhalten, den Rechtsbehelf überhaupt rechtzeitig oder in der richtigen Form einzulegen (BVerwG, Beschluss vom 31.08.2015 - 2 B 61.14 -, juris Rn. 8 mwN.) Wird die Belehrung mit nicht zwingenden Elementen versehen, birgt dies das Risiko von Unrichtigkeiten oder Unvollständigkeiten, die die Rechtsbehelfsbelehrung insgesamt unrichtig machen können (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 18.04.2017 - A 9 S 333/17 -, NVwZ 2017, 1477).
- VGH Baden-Württemberg, 27.04.2023 - 2 S 1/22
Normenkontrollantrag gegen eine Abfallwirtschaftssatzung; Erhebung eines …
Eine Rechtsmittelbelehrung ist dann im Sinne des § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO fehlerhaft, wenn sie die nach § 58 Abs. 1 VwGO zwingend erforderlichen Angaben nicht enthält, diese unrichtig wiedergibt oder wenn sie geeignet ist, bei dem Betroffenen einen Irrtum über die formellen oder materiellen Voraussetzungen des in Betracht kommenden Rechtsbehelfs hervorzurufen und ihn dadurch abzuhalten, den Rechtsbehelf überhaupt, rechtzeitig oder in der richtigen Form einzulegen (vgl. BVerwG…, Beschluss vom 31.08.2015 - 2 B 61.14 - juris Rn. 8; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 05.02.2018 - A 11 S 192/18 - juris Rn. 3).Wird allerdings über die Form eines Rechtsbehelfs belehrt, so muss die Belehrung umfassend und vollständig sein; andernfalls ist sie unrichtig und hat den Lauf der Jahresfrist zur Folge (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 05.02.2018 - A 11 S 192/18 - juris Rn. 3;… Urteil vom 18.04.2017 - A 9 S 333/17 - juris Rn. 27).
- LAG Baden-Württemberg, 09.05.2018 - 4 TaBV 7/17
Rechtsmittelbelehrung - elektronisches Dokument - Tarifauslegung
Die Frage, ob der in der Rechtsmittelbelehrung der zweiten Beschlussfassung hinsichtlich der Möglichkeit der Rechtsmitteleinlegung in elektronischer Form enthaltene Verweis auf die Erläuterungen des Internetportals www.justizportal.de inhaltlich ausreichend ist (verneinend: VGH Baden-Württemberg 5. Februar 2018 - A 11 S 192/18) kann deshalb dahinstehen. - VGH Bayern, 03.06.2022 - 3 ZB 21.2849
Unzulässige Widerspruchseinlegung durch einfache E-Mail
Mit ihrem Hinweis auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (B.v. 5.2.2018 - A 11 S 192/18 - juris Rn. 6) kann die Klägerin mangels Übertragbarkeit auf den hiesigen Fall ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils darlegen.
- OVG Nordrhein-Westfalen, 27.11.2020 - 11 A 1531/19 vgl. in diesem Zusammenhang auch VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 5. Februar 2018 - A 11 S 192/18 -, juris, Rn. 8 ff.
- VG Berlin, 03.03.2022 - 13 L 103.22
Rechtsbehelfsbelehrung: Irreführender Hinweis auf die Einreichung in …
Insofern ist der in der Rechtmittelbelehrung enthaltene Hinweis irreführend, da er suggeriert, es bedürfe im Fall der elektronischen Einreichung einer Klage zwingend einer qualifizierten elektronischen Signatur, obwohl gerade auch eine Einreichung auf einem sicheren Übermittlungsweg - etwa per De-Mail - samt (einfacher) Signatur zulässig ist (so in ähnlichen Fällen OVG für das Land Nordrhein-Westfalen…, Urteil vom 27. November 2020 - 11 A 1531/19 -, juris Rn. 49, und VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 5. Februar 2018 - A 11 S 192/18 -, juris Rn. 9).So verhält es sich mit einer Rechtsmittelbelehrung, wenn dort Erläuterungen zum "Einreichungsverfahren in elektronischer Form" gegeben werden und dabei eine wesentliche Möglichkeit, der elektronischen Form gerecht zu werden, nämlich die Übertragung des Antrags auf Zulassung der Berufung mittels De-Mail, nicht aufgeführt wird (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 5. Februar 2018 - a.a.O.).
- LAG Berlin-Brandenburg, 12.12.2019 - 26 Sa 1176/18
Eine Möglichkeit der Einlegung der Berufung nach Ablauf der …
Eine Rechtsmittelbelehrung ist dann fehlerhaft, wenn sie die zwingend erforderlichen Angaben nicht enthält, diese unrichtig wiedergibt oder wenn sie geeignet ist, bei dem Betroffenen einen Irrtum über die formellen oder materiellen Voraussetzungen des in Betracht kommenden Rechtsbehelfs hervorzurufen und ihn dadurch abzuhalten, den Rechtsbehelf überhaupt rechtzeitig oder in der richtigen Form einzulegen (vgl. VGH Baden-Württemberg 5. Februar 2018 - A 11 S 192/18, Rn. 3, zu einem ähnlich gelagerten Sachverhalt).